Notariat Schärz GmbH
Ihr Notariat im Surbtal für individuelle Lösungen


Unsere Dienstleistungen

Wir erbringen sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Verträgen die der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Dabei stehen Ihre Anliegen und deren individuelle Umsetzung im Zentrum unseres Handelns.


Ehe- und Erbrecht sowie Vorsorge

Ehevertrag

Der Ehevertrag ist immer durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde abzufassen und zu beurkunden.

Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Konkubinatsvertrag

Mit dem Konkubinatsvertrag können Sie Regelungen des Zusammenlebens, insbesondere der Kostentragung treffen, unter anderem auch Regelungen für den Fall der Trennung. 

Häufig wird der Konkubinatsvertrag mit einem Erbvertrag kombiniert, diesfalls muss der Vertrag durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde abgefasst und beurkundet werden.

Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Erbverträge (letztwilliger Wille von mind. 2 Personen)

Der Erbvertrag ist immer durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde abzufassen und zu beurkunden.

Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Testamente (letztwilliger Wille von 1 Person)

Ein Testament kann von Anfang bis Schluss von Hand geschrieben oder durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde beurkundet werden. In den meisten Fällen wird das Testament als öffentliche Urkunde bevorzugt. Einerseits können damit ausführlichere und detailliertere Verfügungen getroffen werden. Andererseits wird damit sichergestellt, dass Ihr letzter Wille richtig und gesetzeskonform formuliert ist. Die meisten Gerichtsfälle betreffend letztwillige Verfügung beruhen auf unklar formulierten Testamenten.

Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Vorsorgeauftrag

Mittels Vorsorgeauftrag kann festgehalten werden, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden (z.B. aufgrund von Demenz oder Alzheimer). Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie die Einsetzung eines Berufsbeistandes verhindern.

Sie legen damit auch fest, welche Handlungen in den Bereichen der Personen- oder Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr die beauftragte Person für Sie vornehmen darf.

Beauftragte Personen können natürliche oder juristische Personen sein. Es empfiehlt sich jeweils nebst dem Hauptbeauftragten auch 1-2 Ersatzbeauftragte festzulegen. Nicht zu empfehlen sind mehrere Personen, die gleichzeitig beauftragt werden, da diese sich dann über jegliche Handlungen einig sein müssen.

Ein Vorsorgeauftrag kann entweder von Anfang bis Ende von Hand geschrieben oder durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde beurkundet werden. Wir empfehlen, den Vorsorgeauftrag als öffentliche Urkunde aufzusetzen. Damit sind klare und detaillierte Bestimmungen gewährleistet.

Das Auftragsformular für den Vorsorgeauftrag können Sie unter FORMULARE herunterladen.

Wie ein Vorsorgeauftrag bei Bedarf in Kraft gesetzt wird, finden Sie unter PUBLIKATIONEN.

Unter folgendem Link finden Sie die Vorlage für eine Gefährdungsmeldung:

https://www.ag.ch/de/gerichte/kesb/weiterfuehrende-informationen/formulare


Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche nicht (z.B. lebensverlängernde Massnahmen oder Schmerz- und Symptombehandlung). Zudem können Sie bestimmen wer für Sie entscheiden soll, sofern Sie dazu krankheits- oder unfallbedingt nicht in der Lage sind.

Für die Patientenverfügung können Sie unter nachfolgendem Link eine Vorlagen herunterladen und handschriftlich oder am PC ausfüllen:

https://www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/patientenverfuegung.cfm

Ihre Unterschrift muss NICHT notariell beglaubigt sein.

Es empfiehlt sich, das Original der Patientenverfügung sicher zu verwahren, wobei die beauftragte Person im Notfall dazu Zugang haben muss. Zudem sollte eine Kopie davon beim Hausarzt und z.B. im Handschuhfach des Autos aufbewahrt werden.


Verträge über Grundstücke (Immobiliengeschäfte)

Kaufvertrag

Vertrag zur Grundstücksübertragung gegen Bezahlung eines Kaufpreises.

Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen.

Tauschvertrag

Vertrag zur Grundstücksübertragung gegen Tausch eines anderen (meist gleichwertigen) Grundstückes.

Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen.

Schenkungsvertrag

Vertrag zur Grundstücksübertragung ohne Gegenwert (weder Kaufpreis noch andere Gegenleistung).

Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen.

Vertrag auf gemischte Schenkung

Vertrag zur Grundstücksübertragung, wobei ein Teil des Kaufpreises/Übernahmepreises schenkungsweise erlassen wird und für den anderen Teil eine Zahlung oder Übernahme der bestehenden Hypothek erfolgt.

Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen.


Handänderung Handänderungen (Kauf, Tausch, Schenkung) ©Notariat Schärz GmbH

 

Pfandverträge z.B. für Schuldbrieferrichtungen und -erhöhungen

Schuldbriefe dienen meist der Absicherung von Hypotheken. Die Errichtung oder Erhöhung von Schuldbriefen hat durch einen notariell zu beurkundenden Pfandvertrag zu erfolgen. 
 
Den Auftrag dazu muss Ihre Bank uns direkt zustellen. Anschliessend werden wir den Pfandvertrag ausfertigen und Sie zur Unterzeichnung einladen.

Den Ablauf eines Pfandvertrages finden Sie unter PUBLIKATIONEN.


Dienstbarkeitsverträge
Verträge zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten eines anderen Grundstückes oder zu Gunsten einer Person sind durch einen Notar öffentlich zu beurkunden. Unser Notariatsteam ist darauf spezialisiert, solche Dienstbarkeitsverträge zu erstellen. Zur bildlichen Darstellung einer Dienstbarkeit ist meist auch ein Situationsplan notwendig. Solche Pläne müssen gewisse Anforderungen erfüllen, weshalb wir die Pläne in Zusammenarbeit mit Ihrem Architekten oder in einfacheren Fällen auch selber ausfertigen.

 

Parzellierungen und Vereinigungen von Parzellen

Eine bestehende Parzelle kann mittels sogenanntem Parzellierungsbegehren in mehrere Parzellen aufgeteilt werden. Im umgekehrten Verfahren, der Vereinigung, werden mehrere Parzellen zu einer Parzelle vereinigt. Dabei sind auch sämtliche Grundbucheinträge betreffend die involvierten Parzellen anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.


Begründung und Änderung von Stockwerk- und Miteigentum

Eine Liegenschaft mit separaten Wohnungen kann in Miteigentum oder Stockwerkeigentum aufgeteilt werden, sodass diese Wohnungen danach separate Grundstücke im Grundbuch bilden und entsprechend auch separat verkauft oder belehnt werden können. Für Miteigentum und v.a. Stockwerkeigentum gibt es diverse Voraussetzungen in der baulichen Ausgestaltung, die bestehen müssen, damit es begründet werden kann. Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Begründung von Stockwerkeigentum und Miteigentum und beraten Sie gerne bezüglich der möglichen Ausgestaltungsvariante. Die benötigten Pläne erarbeiten wir gerne mit Ihrem Architekten und erstellen auch die notwendigen Reglemente.


Begründung von Kaufs-, Vorkaufs-, und Rückkaufs- und Gewinnanteilsrechten

Kaufsrecht

Recht, ein Grundstück durch einseitige Erklärung und zum Voraus bestimmten Kaufpreis kaufen zu können.
Maximaldauer: 10 Jahre ab Vertragsunterzeichnung

Vorkaufsrecht

Recht, ein Grundstück im Falle des Verkaufs an einen Dritten zu kaufen.
Varianten:         limitiert (Kaufpreis wird bei der Rechtseinräumung festgelegt)
                         unlimitiert (Kaufpreis = jener den der Dritte gezahlt hätte).
Maximaldauer:  25 Jahre ab Vertragsunterzeichnung

Rückkaufsrecht

Recht eines Verkäufers, ein verkauftes Grundstück wieder zurückzukaufen.
Maximaldauer: 25 Jahre ab Vertragsunterzeichnung

Gewinnanteilsrecht

Recht, am während der Haltedauer erwirtschafteten Grundstücksgewinn eines Grundstückes bei Weiterveräusserung durch den Käufer teilzuhaben.
Maximaldauer: 25 Jahre ab Vertragsunterzeichnung


Verträge und Beratung über landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht


Gesellschaftsrecht

Gründungen von Gesellschaften (z.B. AG / GmbH)

Das Auftragsformular für eine Gründung können Sie unter FORMULARE herunterladen.


Mutationen bei bestehenden Unternehmen

  • Sitzverlegungen
  • Firmaänderungen
  • neue Statuten
  • Mutationen im Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung
  • u.v.m.


Unternehmens-Umstrukturierungen

  • Kapitaländerungen (Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder Kapitalband)
  • Fusionen
  • Umwandlungen (z.B. GmbH in AG)
  • Spaltungen (Auf- oder Abspaltungen)
  • Vermögensübertragungen (z.B. zur Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine GmbH oder AG)


Nachlassabwicklung

  • Durchführung von Willensvollstreckungen und Erbteilungen ohne Willensvollstreckermandat
  • Ausfertigung von Erbteilungsverträgen
  • Ausfertigung von Verträgen zum Auskauf einzelner Erben (subjektiv-partieller Erbteilungsvertrag)
  • Ausfertigung von Verträgen zur Übertragung der Liegenschaften an einzelne Erben ohne Teilung des übrigen Vermögens (objektiv-partieller Erbteilungsvertrag)

 

Weitere Dienstleistungen

Beglaubigung von Unterschriften oder Dokumenten

Bei Unterschriftsbeglaubigungen ist die Unterschrift vor dem Notar zu leisten. Dazu müssen Sie sich mit einem amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte) ausweisen.

Bei der Beglaubigung von Dokumenten (Ausweiskopien, Zeugnisse) sind die Originaldokumente dem Notar auszuhändigen.

 

Vollmachten

Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Ausfertigung von Vollmachten, sei es für die umfassende Vertretung im Rechtsverkehr (sogenannte Generalvollmacht) oder zum Abschluss von spezifischen Rechtsgeschäften beziehungsweise innerhalb eines klar definierten Bereichs (sogenannte Spezialvollmacht)


Solidarbürgschaften

Mit einer Solidarbürgschaft erklären Sie sich bereit für Schulden einer Drittperson mitzuhaften und zwar so, dass Sie bei Nichtbezahlung der Forderung auch vor dem Hauptschuldner belangt werden können.

Solidarbürgschaften sind gemäss Auftrag der Bank bzw. des Gläubigers auszufertigen, d.h. es bedarf immer deren schriftlichen Auftrages.


Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen!


Unser Honorar richtet sich nach folgenden gesetzlichen Grundlagen:

Dekret über den Notariatstarif https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/295.250/versions/1676

Das Dekret unterscheidet zwischen:

Promilletarif bei Verträgen auf Eigentumsübertragungen (Kauf-, Tausch-, Schenkungsverträge) sowie Verträgen auf Errichtung/Erhöhung von Grundpfandrechten (Pfandverträgen).

§ 2 Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten
1 Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
1. 4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
3. plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.

§ 3 Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
1 Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 2, aber höchstens Fr. 7'500.–.


Aufwandstarif
bei allen Verträgen, die nicht dem Promilletarif unterliegen oder bei Zusatzaufwendungen bei Handänderungs- oder Pfandverträgen, die nicht im Promilletarif enthalten sind.

§ 1 Stundenansatz
1 Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens CHF 300.00.


Fixtarif für Beglaubigungen

§ 6 Feste Ansätze
1 Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt:
a) Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: CHF 20.00,
b) Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: CHF 10.00 für die erste + CHF 5.00 für jede weitere Seite,
c) Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: CHF 1.00 für jede Seite.


Detaillierte Ausführungen zu den Notariatskosten finden Sie auf der Homepage der Aargauischen Notariatsgesellschaft unter: https://www.aargauernotar.ch/kostenundtarife/


Zusätzlich zum Notariatshonorar fallen die Gebühren der Grundbuchämter, Handelsregisterämter oder Gerichte sowie weiterer Behörden an.