Unsere Dienstleistungen
Wir erbringen sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Verträgen die der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Dabei stehen Ihre Anliegen und deren individuelle Umsetzung im Zentrum unseres Handelns.
Ehe- und Erbrecht sowie Vorsorge
Ehevertrag
Der Ehevertrag ist immer durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde abzufassen und zu beurkunden.
Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Konkubinatsvertrag
Mit dem Konkubinatsvertrag können Sie Regelungen des Zusammenlebens, insbesondere der Kostentragung treffen, unter anderem auch Regelungen für den Fall der Trennung.
Häufig wird der Konkubinatsvertrag mit einem Erbvertrag kombiniert, diesfalls muss der Vertrag durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde abgefasst und beurkundet werden.
Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Erbverträge (letztwilliger Wille von mind. 2 Personen)
Der Erbvertrag ist immer durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde abzufassen und zu beurkunden.
Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Testamente (letztwilliger Wille von 1 Person)
Ein Testament kann von Anfang bis Schluss von Hand geschrieben oder durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde beurkundet werden. In den meisten Fällen wird das Testament als öffentliche Urkunde bevorzugt. Einerseits können damit ausführlichere und detailliertere Verfügungen getroffen werden. Andererseits wird damit sichergestellt, dass Ihr letzter Wille richtig und gesetzeskonform formuliert ist. Die meisten Gerichtsfälle betreffend letztwillige Verfügung beruhen auf unklar formulierten Testamenten.
Gerne dürfen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung setzen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Vorsorgeauftrag
Mittels Vorsorgeauftrag kann festgehalten werden, wer Sie vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden (z.B. aufgrund von Demenz oder Alzheimer). Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie die Einsetzung eines Berufsbeistandes verhindern.
Sie legen damit auch fest, welche Handlungen in den Bereichen der Personen- oder Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr die beauftragte Person für Sie vornehmen darf.
Beauftragte Personen können natürliche oder juristische Personen sein. Es empfiehlt sich jeweils nebst dem Hauptbeauftragten auch 1-2 Ersatzbeauftragte festzulegen. Nicht zu empfehlen sind mehrere Personen, die gleichzeitig beauftragt werden, da diese sich dann über jegliche Handlungen einig sein müssen.
Ein Vorsorgeauftrag kann entweder von Anfang bis Ende von Hand geschrieben oder durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde beurkundet werden. Wir empfehlen, den Vorsorgeauftrag als öffentliche Urkunde aufzusetzen. Damit sind klare und detaillierte Bestimmungen gewährleistet.
Das Auftragsformular für den Vorsorgeauftrag können Sie unter FORMULARE herunterladen.
Wie ein Vorsorgeauftrag bei Bedarf in Kraft gesetzt wird, finden Sie unter PUBLIKATIONEN.
Unter folgendem Link finden Sie die Vorlage für eine Gefährdungsmeldung:
https://www.ag.ch/de/gerichte/kesb/weiterfuehrende-informationen/formulare
Patientenverfügung
Für die Patientenverfügung können Sie unter nachfolgendem Link eine Vorlagen herunterladen und handschriftlich oder am PC ausfüllen:
https://www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/patientenverfuegung.cfm
Ihre Unterschrift muss NICHT notariell beglaubigt sein.
Es empfiehlt sich, das Original der Patientenverfügung sicher zu verwahren, wobei die beauftragte Person im Notfall dazu Zugang haben muss. Zudem sollte eine Kopie davon beim Hausarzt und z.B. im Handschuhfach des Autos aufbewahrt werden.
Verträge über Grundstücke (Immobiliengeschäfte)
Kaufvertrag | Vertrag zur Grundstücksübertragung gegen Bezahlung eines Kaufpreises. Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen. |
Tauschvertrag | Vertrag zur Grundstücksübertragung gegen Tausch eines anderen (meist gleichwertigen) Grundstückes. Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen. |
Schenkungsvertrag | Vertrag zur Grundstücksübertragung ohne Gegenwert (weder Kaufpreis noch andere Gegenleistung). Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen. |
Vertrag auf gemischte Schenkung | Vertrag zur Grundstücksübertragung, wobei ein Teil des Kaufpreises/Übernahmepreises schenkungsweise erlassen wird und für den anderen Teil eine Zahlung oder Übernahme der bestehenden Hypothek erfolgt. Das Auftragsformular "Handänderung" können Sie unter FORMULARE herunterladen. |
Pfandverträge z.B. für Schuldbrieferrichtungen und -erhöhungen
Dienstbarkeitsverträge
Parzellierungen und Vereinigungen von Parzellen
Begründung und Änderung von Stockwerk- und Miteigentum
Begründung von Kaufs-, Vorkaufs-, und Rückkaufs- und Gewinnanteilsrechten
Kaufsrecht | Recht, ein Grundstück durch einseitige Erklärung und zum Voraus bestimmten Kaufpreis kaufen zu können. |
Vorkaufsrecht | Recht, ein Grundstück im Falle des Verkaufs an einen Dritten zu kaufen. |
Rückkaufsrecht | Recht eines Verkäufers, ein verkauftes Grundstück wieder zurückzukaufen. |
Gewinnanteilsrecht | Recht, am während der Haltedauer erwirtschafteten Grundstücksgewinn eines Grundstückes bei Weiterveräusserung durch den Käufer teilzuhaben. |
Verträge und Beratung über landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht
Gesellschaftsrecht
Gründungen von Gesellschaften (z.B. AG / GmbH)
Das Auftragsformular für eine Gründung können Sie unter FORMULARE herunterladen.
Mutationen bei bestehenden Unternehmen
- Sitzverlegungen
- Firmaänderungen
- neue Statuten
- Mutationen im Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung
- u.v.m.
Unternehmens-Umstrukturierungen
- Kapitaländerungen (Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder Kapitalband)
- Fusionen
- Umwandlungen (z.B. GmbH in AG)
- Spaltungen (Auf- oder Abspaltungen)
- Vermögensübertragungen (z.B. zur Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine GmbH oder AG)
Nachlassabwicklung
- Durchführung von Willensvollstreckungen und Erbteilungen ohne Willensvollstreckermandat
- Ausfertigung von Erbteilungsverträgen
- Ausfertigung von Verträgen zum Auskauf einzelner Erben (subjektiv-partieller Erbteilungsvertrag)
- Ausfertigung von Verträgen zur Übertragung der Liegenschaften an einzelne Erben ohne Teilung des übrigen Vermögens (objektiv-partieller Erbteilungsvertrag)
Weitere Dienstleistungen
Beglaubigung von Unterschriften oder Dokumenten
Bei Unterschriftsbeglaubigungen ist die Unterschrift vor dem Notar zu leisten. Dazu müssen Sie sich mit einem amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte) ausweisen.
Bei der Beglaubigung von Dokumenten (Ausweiskopien, Zeugnisse) sind die Originaldokumente dem Notar auszuhändigen.
Vollmachten
Solidarbürgschaften
Mit einer Solidarbürgschaft erklären Sie sich bereit für Schulden einer Drittperson mitzuhaften und zwar so, dass Sie bei Nichtbezahlung der Forderung auch vor dem Hauptschuldner belangt werden können.
Solidarbürgschaften sind gemäss Auftrag der Bank bzw. des Gläubigers auszufertigen, d.h. es bedarf immer deren schriftlichen Auftrages.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen!
Unser Honorar richtet sich nach folgenden gesetzlichen Grundlagen:
Dekret über den Notariatstarif https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/295.250/versions/1676
Das Dekret unterscheidet zwischen:
Promilletarif bei Verträgen auf Eigentumsübertragungen (Kauf-, Tausch-, Schenkungsverträge) sowie Verträgen auf Errichtung/Erhöhung von Grundpfandrechten (Pfandverträgen).
§ 2 Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten
1 Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
1. 4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
3. plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.
§ 3 Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
1 Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 2, aber höchstens Fr. 7'500.–.
Aufwandstarif bei allen Verträgen, die nicht dem Promilletarif unterliegen oder bei Zusatzaufwendungen bei Handänderungs- oder Pfandverträgen, die nicht im Promilletarif enthalten sind.
§ 1 Stundenansatz
1 Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens CHF 300.00.
Fixtarif für Beglaubigungen
§ 6 Feste Ansätze
1 Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt:
a) Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: CHF 20.00,
b) Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: CHF 10.00 für die erste + CHF 5.00 für jede weitere Seite,
c) Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: CHF 1.00 für jede Seite.
Detaillierte Ausführungen zu den Notariatskosten finden Sie auf der Homepage der Aargauischen Notariatsgesellschaft unter: https://www.aargauernotar.ch/kostenundtarife/
Zusätzlich zum Notariatshonorar fallen die Gebühren der Grundbuchämter, Handelsregisterämter oder Gerichte sowie weiterer Behörden an.